Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Firma RB-Messwerkzeuge GmbH
§1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Anfragen und Bestellungen von Waren sowie Dienstleistungen und sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten schließen. Soweit neben diesen AEB Qualitätssicherheitsvereinbarungen, Werkzeugleihverträge oder sonstige vertragliche Regelungen getroffen worden sind oder werden, haben diese Vorrang vor den AEBs.
Bestellungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage unserer AEBs, entgegenstehende oder von unseren AEBs abweichende Bedingungen der Lieferanten werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch dann, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen. Die stillschweigende Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers sowie Zahlungen durch RB Messwerkzeuge bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten.
§ 2 Angebote, Bestellungen
Von uns gestellte Anfragen sind vom Lieferanten schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen durch Übersendung von Angeboten unter Angabe der Lieferzeit ab Auftragseingang zu beantworten. Angebote unserer Lieferanten sind für ihn verbindlich und für uns kostenlos; Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt. Schweigen durch RB Messwerkzeuge auf ein Angebot des Lieferanten ist nicht als Annahme zu werten.
Bestellungen müssen im Normalfall schriftlich erfolgen. Nur in Ausnahmen kann sie mündlich oder telefonisch erfolgen und müssen nachträglich schriftlich bestätigt werden.
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen innerhalb von 3 Tagen schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen.
§ 3 Lieferungen
Die vereinbarten Liefertermine und Liefermengen sind verbindlich und durch den Lieferanten einzuhalten.
Bei Teillieferungen ist die Leistung erst erbrachte, wenn insgesamt geliefert wurde. Die durch Teillieferung entstehenden Mehrkosten z.B. Transport, Verpackung und Versicherung sind vom Lieferanten zu tragen. Erkennt der Lieferant, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann, ist der Lieferant verpflichtet, RB Messwerkzeuge darüber zu informieren und einen neuen verbindlichen Termin zu nennen. Der Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen; eine Rechnung ist kein Lieferschein. Auf den Lieferschein sind unsere Bestellnummer, Bestellposition unsere Artikelnummer und Artikelbezeichnung anzugeben.
Der Lieferant ist verpflichtet alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, Lieferantenerklärungen, Prüfprotokolle Werksprüfzeugnisse, Sicherheitsdatenblätter und sonstige Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und uns rechtzeitig vorzulegen.
§ 4 Abnahme / Eingangsprüfung
Die Untersuchungspflicht über die gelieferte Ware beschränkt sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde auf die Stückzahl. Identität, offensichtliche Mängel und etwaige Transportschäden. Die Untersuchung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist, soweit dies dem allgemeinen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.
Die dabei entdeckten Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt. Dasselbe gilt für etwaige später entdeckte Mängel.
Die Untersuchungs- und Rügepflichten von RB Messwerkzeuge beschränken sich auf die im vorherigen Absatz genannten Inhalte. Im Übrigen verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge gem. § 377 HGB. Der Lieferant gewährleistet, dass die zu liefernde Ware mangelfrei ist und den von uns vorgegebenen Spezifikationen entspricht, nach dem neuesten Stand der Technik entwickelt und hergestellt ist und sämtliche einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Fachverbänden entspricht.
§ 5 Gewährleistung
Sind bestimmte Qualitäten vereinbart, so gilt dies als Vereinbarung zugesicherter Eigenschaften. Der Lieferant haftet für mangelfreie Lieferung und Vertragserfüllung. Für sofort oder später erkennbare Mängel haftet der Lieferant für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Sofern vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen geschlossen wurden, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrenübergang.
Im Rahmen der Gewährleistung stehen RB Messwerkzeuge wahlweise folgende Rechte zu:
Kostenlose Ersatzlieferung, Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Herabsetzung des vereinbarten Preises, Beseitigung der Mängel auf Kosten des Lieferanten, wobei in die Kosten alle weiteren Kosten der Mängelbeseitigung einschließlich der Arbeits-, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie der Auslösungen inbegriffen sind, weiterhin Schadenersatz wegen Nichterfüllung, soweit dem Liefergegenstand eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder ein Fehler arglistig verschwiegen wird.
Ist der Lieferant zur Mängelbeseitigung verpflichtet, hat er dies unverzüglich durchzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach einer Mahnung und Setzung einer Nachfrist nicht nach, ist RB Messwerkzeuge berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen, jeweils auf Kosten des Lieferanten.
Sofern die gelieferten Produkte in einem Endprodukt an einen Kunden von RB Messwerkzeuge Verwendung finden, steht uns im Falle einer Inanspruchnahme durch den Kunden ein Regressanspruch in entsprechender Höhe gegen den Lieferanten zu.
Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, RB Messwerkzeuge musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
§ 6 Preise, Zahlungsbedigungen
Alle in den Bestellungen genannten Preise sind Festpreise, wenn uns schriftlich nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für Rahmenaufträge. Die Preise sind Nettopreise. Die vereinbarten Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, für Lieferungen frei Haus (DAP / DDP gemäß Incoterms 2010) an der von uns genannten Lieferadresse, einschließlich Verpackung. Sofern nicht anders vereinbart ist, wird der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto gezahlt. Für die Rechtzeitigkeit der von RB Messwerkzeuge geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Sofern wir keine schriftliche Genehmigung erteilt haben, darf der Preis nachträglich nicht abgeändert werden. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und eine Rechnung unter Angabe unserer Bestellnummer incl. Bestellposition sowie, soweit anwendbar, unser ABK-Index incl. Arbeitsgang-Nummer eingegangen ist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Beistellungen
An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuell vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die für RB Messwerkzeuge gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für die Bearbeitung unserer Bestellungen zu benutzen. Sofern es in einem Werkzeugleihvertrag zwischen beiden Parteien nicht anders festgelegt ist, tragen die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände beide Parteien je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem
unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
Von uns beigestellte Materialien oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Materialien und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an der unter Verwendung unserer Materialien und Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses sind, das insoweit vom Lieferanten für uns bewahrt wird. Bei auftragsbezogener Materialbeistellung haftet der Lieferant ausdrücklich für die ausschließliche Verwendung des beigestellten Materials für die spezielle Auftragsposition.
§ 8 Obsoleszenzmanagement
Der Lieferant informiert RB Messwerkzeuge proaktiv über alle Produktänderungen, Produkteinstellungen und Produktabkündigungen an Produkten des Lieferanten, welche die gelieferten Artikel der vergangenen sechs Monate betreffen. Der Lieferant räumt RB Messwerkzeuge für diese Artikel die Möglichkeit ein, vor Änderung bzw. Einstellung des Artikels/Produktes eine Bestellung über die gelieferte Menge der vergangenen sechs Monate zu platzieren.
§ 9 Qualitätsmanagement / Umweltschutz
Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Es wird empfohlen, ein Qualitätssicherungssystem (z.B. gemäß DIN EN ISO 9001) zu unterhalten und ggf. RB Messwerkzeuge auf Wunsch nachzuweisen. Auf Wunsch von RB Messwerkzeuge ist der Lieferant verpflichtet, mit RB Messwerkzeuge eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
Der Lieferant hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfung zu erstellen und diese RB Messwerkzeuge auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Nachweise unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren. Der Lieferant willigt hiermit in die Durchführung von Audits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch RB Messwerkzeuge auch unter einer Beteiligung des Kunden von RB Messwerkzeuge ein.
Der Lieferant ist verpflichtet, RB Messwerkzeuge über fehlerhafte Produkte unverzüglich zu informieren, welche zur Lieferung anstehen bzw. welche bereits versehentlich geliefert wurden.
§ 10 Einhaltung von Gesetzen und Regelungen
Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Bestellung und Lieferung die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte bzw. Dienstleistungen allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Auf Anforderung ist dies durch die Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Der Lieferant verpflichtet sich, keine gesetzlich verbotenen Stoffe und Materialien zu verwenden und zu liefern. Dies gilt zum einen für Elektro- und Elektronik: Diese sind grundsätzlich RoHS-konform zu liefern und die Konformität ist auf dem Lieferschein oder der Rechnung auszuweisen. Abweichungen hiervon werden ausdrücklich in unseren Bestellungen angegeben.
Zum anderen gilt dies für sogenannte Konfliktminerale gemäß EU-Verordnung EU 2017/821 sowie der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank-Act. Für alle Lieferungen, die Zinn (Sn), Tantal (Ta), Wolfram (W) oder Gold (Au) enthalten, muss nachgewiesen werden können, dass diese Materialien nicht in sog. Konfliktgebieten gewonnen wurden, Ausgenommen hiervon sind Minen oder Schmelzhütten, die nachweislich als „konfliktfrei“ gelten.
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils gültigen Gesetze und Rechtsnormen einzuhalten, die sich auf die Wahrung der Umwelt, Gesundheit- und Arbeitssicherheit beziehen und auch Brandschutzvorschriften einzuschließen.
Der Lieferant unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die Einhaltung der in diesem Absatz 12 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.
(4) Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, spätestens mit der Auftragsbestätigung eine Einhaltungserklärung zur REACH-Verordnung vorzulegen, soweit Produkte im Sinne dieser Verordnung Gegenstand der Bestellung sind.
§ 11 Compliance
RB Messwerkzeuge und der Lieferant bekennen sich zu der Verantwortung einer fairen Geschäftswelt. Sie verpflichten sich alle erforderlichen Maßnahmen zu unternehmen, die unter folgendem Link aufgeführten Complaince, einzuhalten: https://www.rb-messwerkzeuge.com/ueber-uns/verantwortung/
§ 12 Schlussbestimmungen
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen RB Messwerkzeuge und ihren Lieferanten, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch am Sitz seiner Niederlassung zu verklagen.
Für die Rechtsbeziehungen zu unseren Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die den vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn die AEBs eine Lücke aufweisen sollten.